Homepage und Recht

© Christoph Wissing –

§ Eine einfache Homepage ist leicht erstellt, aber es kann unversehens ein teurer Spaß werden, wenn man einige Fallstricke nicht beachtet. Viele denken, das besondere Anforderungen nur für Unternehmens-Homepages gelten, doch dem ist nicht so, auch wenn es natürlich Unterschiede gibt.

Gerade Jugendliche gehen unbekümmert an die Erstellung von Fan- oder Cliquen-Homepages heran und nutzen fremdes Material zum Ausschmücken, wodurch mindestens eine Abmahnung provoziert werden kann.

Eine Abmahnung kann einige hundert Euros kosten, ganz zu schweigen von eventuell fälligen Schadenersatz oder Lizenznachzahlungen. Das Internet-Recht ist mittlerweile ein weites Thema und enthält manche Minenfelder. Einen umfassenden Überblick kann ich hier nicht geben, sondern nur allgemeine Hinweise auf Themenbereiche, die hineinspielen. Bei konkreten Fragen sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Im Folgenden eine – unvollständige – Auflistung der Bereiche, in denen man sich zumindest ein Basiswissen aneignen sollte, wenn man eine Homepage in die Öffentlichkeit stellt.


Impressum

ℹ ℡ ☎ Wer geschäftsmäßig Dienste im Internet anbietet, unterliegt der Impressumspflicht.
Er muss, je nach Beruf und Branche, bestimmte Angaben leicht erreichbar auf der Homepage offenbaren. Privatleute sind davon eher betroffen als gedacht: Schon die Einblendung eines Werbe-Banners könnte manches Gericht dazu verleiten, von einem unternehmerisch betriebenen Dienst auszugehen.

Urheberrecht

© Das Urheberrecht gilt in Deutschland nicht nur für Texte, aber auch für diese.
Wer Textstellen benutzt, die er nicht selbst erstellt hat, benötigt im Allgemeinen das Einverständnis des Urhebers der Texte. Ausnahmen sind - neben anderen - Zitate, die aber stets nur „angemessen“ lang sein dürfen, und entsprechend gekennzeichnet sein müssen.

Datenschutz

Beim Datenschutz geht es um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss besondere Sorgfalt walten lassen. Private Daten anderer dürfen also keinesfalls ohne besonderen Grund einfach veröffentlicht werden. Schon das Veröffentlichen einer fremden E-Mail-Adresse kann - zu Recht - Ärger nach sich ziehen, wenn die Person dem nicht explizit zugestimmt hat.

@ Bei dieser Gelegenheit möchte ich dafür werben, das man beim Weiterleiten der so beliebten Jokes per E-Mail immer die Empfänger als BCC angibt, damit meine E-Mail-Adresse nicht wildfremden Leuten offenbart wird. Zusätzlich bitte im Text der Nachricht eventuell noch vorhandene Signaturen oder Empfänger-Adressen entfernen, schon ist die Netiquette gewahrt.

Fotos und Persönlichkeitsrecht

Fremde Fotos sind ein Tabu für die eigene Homepage, ebenso auch Ausschnitte aus fremdem Kartenmaterial. Es drohen teure Abmahnungen:

Für die abgemahnten Webmaster bleibt zunächst die Erkenntnis, dass sie sich künftig der Rechte an fremden Inhalten versichern müssen, bevor sie diese selbst verwenden. Ob für das Erlernen solcher Binsenweisheiten unbedingt ein Lehrgeld von 1000 Euro oder mehr erforderlich ist, darüber diskutiert der Gesetzgeber derzeit. Solange sich Abmahngebühren aus dem fiktiven Gegenstandswert einer Rechtsverletzung ableiten, dürften derlei Fälle an der Tagesordnung bleiben.

Auch selbst eingescannte und sogar nicht einmal selbstgeschossen Fotos sind unbedenklich zu benutzen. Die Fotos von der letzten Party einfach online stellen wird zwar oft gemacht, aber es ist deswegen noch lange nicht risikofrei. Nur wenn alle dort abgebildeten Personen zugestimmt haben, ist das möglich. Weniger bedenklich dürfte es in der Praxis sein, wenn man die Fotos in einer „closed-user-group“ bereitstellt, zu der nur die Partygäste für eine begrenzte Zeit Zugang haben. Peinliche Fotos aber sollte man von so etwas gänzlich ausnehmen, denn eine Weiterverbreitung kann einem selbst dann Ärger bereiten.

Unfachmännische abgesicherte „geschlossene Bereiche“ sind manchmal ungewollt offener als manches Scheunentor, daher hierbei mit Bedacht und etwas Paranoia vorgehen.

Verlinkung

Auch wenn man bewusst selbst keine Links auf illegale fremde Angebote setzt, so kann man doch z.B. über Links im Gastbuch oder in Foren in eine Falle stolpern: Harte juristische Linie gegen Forenbetreiber bestätigt

Wer glaubt, er könne sich mittels sogenannten „Disclaimern“ der Verantwortung für Links auf seiner Homepage entziehen, irrt. Es gibt meines Wissens im deutschen Recht keine „Disclaimer“, die einem von seinen Pflichten quasi entbinden könnten.

Markenrecht

® ™ Fremde Marken darf man nicht beliebig benutzen, sondern nur in angemessener Weise. Wie diese aussieht, ist ein weites Thema. Natürlich kann man einen Mercedes immer als Mercedes benennen, aber schon eine Verwendung in den Meta-Tags als Keyword kann unangemessen sein, wenn auf der Seite selbst nur Konkurrenten der Marke beworben werden.
Und Vorsicht: Auch die Symbole ® und ™ dürfen nicht irreführend benutzt werden, das kann hier und auch in den USA Ärger geben.

Patente

Berühmt ist Amazons „1-Click“-Patent, das aber wohl nur in den USA Wirkung hat, da in Europa bis dato keine reinen „Software-Patente“ möglich sind. Auch die „Desktop-Papierkorb-Metapher“ wäre ein Beispiel für ein Software-Patent. Wer weiterhin unbesorgt in die USA reisen möchte, könnte trotzdem zu etwas Aufmerksamkeit gezwungen sein. Und auch in Europa sollen schon reine Software-Patente aktiv sein.

Musik und GEMA

Fremde Musik online stellen, kann sehr teuer werden, ebenso das Nachspielen von fremden Noten oder auch ein selbsterstellter „Mix“ können Forderungen der Urheber nach sich ziehen.

Schon das Verlinken auf ein Videoportal wie youtube oder gar das Einbinden der Inhalte von dort in die eigene Homepage können Schwierigkeiten mit der GEMA oder anderen Rechteinhabern auslösen. Hierzu ein Auszug aus einem Artikel der c't zum Thema GEMA:

Für die GEMA macht es keinen Unterschied, ob Kinder vor ihrer Webcam singen oder ein professionelles Video zur Aufführung kommt – Abgaben werden bei öffentlicher Aufführung (und die es sich bei einem Video in einem öffentlichen Internet-Videoportal wohl unbestreitbar handelt) in jedem Fall fällig.

Jugendschutz

♀ ♂ Es gibt keine Trennung in Internet und Kindernet, sondern man muss davon ausgehen, das die eigenen Angebote auch von Kindern und Jugendlichen aufgerufen werden könnten. Wer harten Tobak anbietet, muss eine „wirksame“ Altersverifikation durchführen, und sicherstellen, dass nur Erwachsene diese Inhalte abrufen können. Die Rezension eines indizierten Computerspiels wird von Gerichten schnell als Werbung für dieses Spiel ausgelegt, und kann empfindliche Strafe nach sich ziehen.

GEZ-Gebühr

Seit Anfang 2007 ist ein „internetfähiger PC“ immer auch ein „neuartiges Rundunkempfangsgerät“, und löst dadurch die Pflicht zu einer GEZ-Gebühr aus. Für Privatleute, die schon GEZ-Gebühren zahlen, ist das kein Thema, aber ich kenne einige Leute, die auf TV und Radio komplett verzichten, nun aber auch ihren Obolus entrichten müssen.

Ob man für Notebooks, die man mit ins Ferienhaus nimmt, nochmals zusätzlich GEZ-Gebühren bezahlen muss, ist meines Wissens nach bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Es steht aber stark zu vermuten, dass man auch hier gezwungen wird, den anscheinend nimmersatten Rachen der Öffentlich-Rechtlichen zu füttern.

Die GEZ ist sogar so dreist, und mahnte - neben anderen Dingen - die Verwendung des Begriffs „GEZ-Gebühr“ in ihrem Übereifer ab.